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S A T Z U N G
Mecklenburg-
Ribnitz-
I. Name und Sitz des Vereins
Mecklenburg-
Ribnitz-
I.1. Seine Kurzbezeichnung wird im folgenden Text als FRW genannt.
I.2. Sitz des Vereins ist Ribnitz-
I.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
II. Ziele und Aufgaben der Vereinigung
II.1. Das FRW ist parteipolitisch und religiös unabhängig und neutral.
II.2. Das FRW hat die Aufgabe
a. eine Kinder und Jugendarbeit zu leisten, die den Bildungsinteressen und Bedürfnissen junger Menschen entspricht, Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung ermöglicht und zur Verwirklichung der sozialen und kulturellen Chancengleichheit beiträgt
b. das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der freiheitlich -
c. auch weit entfernte Anschauungen unter dem Anspruch "Denken und Tun für Deutschland in Europa" zu verbinden
d. Tradition, Brauchtum und Gegenwart den jungen Menschen näher zu bringen, um dadurch das Heimatgefühl zu festigen.
II.3. Besondere Ziele und Aufgaben des FRW sind:
a. Das FRW widmet sich der Volkstums-
b. Durch regelmäßige Trainingsstunden soll die Beherrschung der Volkstänze erreicht und die körperliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen erhalten und gesteigert werden.
c. Die Pflege, Weiterentwicklung des Kulturgutes des gesamten deutschen Sprach-
II.4. Die Verwirklichung dieser Aufgaben und Ziele setzt eine Bildungsarbeit voraus, die den Menschen in seiner Würde und Freiheit in den Mittelpunkt stellt.
III. Gemeinnützigkeit des Vereins
III.1. Das FRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung der im II.2. genannten Aufgaben.
III.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche" Zwecke.
III.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
III.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
IV. Mitgliedschaft
IV.1. Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer sch zu den Zielen und Aufgaben, die in der Satzung genannt sind, bekennt und bereit ist, bei der Lösung der genannten Aufgaben mitzuwirken.
IV.2. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer ohne Teilnahme am aktiven Vereinsleben den Verein ideell und materiell bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
IV.3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme in das FRW entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
IV.4. Den Vereinsaustritt regelt die Geschäftsordnung, die jedem Mitglied beim Aufnahmeantrag ausgehändigt wurde.
IV.5. Durch den Vorstand kann ausgeschlossen werden, wer
a. gegen die Satzung verstößt.
b. die Voraussetzung für die Mitgliedschaft entsprechend IV.1. und IV.2. nicht mehr erfüllt.
c. durch sein Verhalten das Ansehen des FRW oder das FRW selbst schädigt oder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert.
IV.6. Ausgetretene oder ausgeschlossenen Mitglieder können nachträglich keine Rechtsansprüche an den Verein stellen.
V. Beiträge
V.1. Es sind monatlich Beiträge zu entrichten. Über die Höhe entscheidet für die Dauer eines Geschäftsjahres die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung. Bleibt ein Entscheid aus, so gilt der Beitrag des vorausgegangenen Geschäftsjahres.
V.2. Beiträge sind ohne besondere Aufforderung vierteljährlich im voraus zu entrichten.
V.3. Über eventuelle Ermäßigungen entscheidet der Vorstand.
V.4. Wird ein Mitglied aus folgenden Gründen IV.5. Ausgeschlossen, verbleiben die im voraus bezahlten Mitgliedsbeiträge im Verein.
VI. Organe des Vereins
VI.1. Organe sind
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
VI.2. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben Sitz.
VI.3. Der Vorstand ist das höhste Organ des Mecklenburg-
VI.4. Zum Vorstand gehören
a. 1. Vorsitzende/r
b. 2. Vorsitzende/r
c. Vorstandsmitglied für für Kinder-
d. Schatzmeister
e. Schriftführer
VI.5. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 4 weiteren Beisitzern
VI.6. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende/r muss anwesend sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
VI.7. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder in Vertreztung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
VI.8. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
VI.9. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, entsprechend der Geschäftsordnung über Beiträge zu verfügen. Er hat spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung diese Ausgaben zu begründen. Diese Ausgaben können nachträglich genehmigt werden.
VI.10. Der Vorstand hat die Aufgabe, auf Einhaltung der Satzung zu achten und Aufträge der Mitgliederversammlung zu erfüllen. Er entscheidet finanzielle Angelegenheiten, die zum Geschäftsablauf gehören und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
VI.11. Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind und beschließt über die Entlastung des Vorstandes nach dem Geschäftsjahr.
VII. Wahlen
VII.1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt oder in ihrem Amt bestätigt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vortsandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht der Zuwahl. Der Zugewählte übt sein Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorgängers aus.
VII.2. In den Vorstand können nur aktive, volljährige Mitglieder gewählt werden.
VII.3. Die Funktionsverteilung innerhalb des neu gewählten Vorstandes hat bis spätestens der ersten vorstandssitzung (innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung) zu erfolgen und ist den Mitgliedern mitzuteilen.
VIII. Beschlussfähigkeit
VIII.1. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit 2/3 Mehrheit.
VIII.2. Die Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einberufen werden.
VIII.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal des Geschäftsjahres statt.
VIII.4. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn dies von mindestens 25 % aller Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird.
VIII.5. Anträge zur Tagesordnung müssen zuvor 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Während der Versammlung vorgebrachte Anträge müssen zuvor von der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer zugelassen werden.
VIII.6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von dem durch den Versammlungsleiter bestellten Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen und von beiden (Protokollführer und dem Versammlungsleiter) zu unterzeichnen. Protokoll wird entsprechend der Gerichtsforderung festgelegt. Es wird von zwei beliebigen Mitgliedern nach Bekanntgabe bei der nächsten Mitgliederversammlung gegengezeichnet.
VIII.7. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigt eingetragenen Mitglieder. Sollte sich eine Mitgliederversammlung als dafür nicht ausreichend besetzt erweisen, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, die mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Einberufung ist an keine Frist gebunden. Sie kann in dringenden Fällen während der laufenden Mitgliederversammlung mündlich erfolgen. Über Dringlichkeit ist abzustimmen.
IX. Abstimmungsarten
IX.1. Die abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der satzung erfolgen muss.
IX.2. Stimmenthaltungen zählen für die fetstellung der beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.
X. Auflösung des FRW
X.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des FRW oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Ribnitz-
X.2. Die Auflösung des FRW muss während einer Mitgliederversammlung von einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigt eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Punkt VIII.7. Ist sinngemäß anzuwenden, jedoch ist eine Frist von 10 Tagen einzuhalten.
XI. Inkrafttreten
XI.1. Die Satzung wurde am 03. 10. 2018 von der außerordenlichen Mitgliederversammlung angenommen.
XII. Registrierung
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund unter Nr. 3212 eingetragen.